Allgemeine Geschäftsbedingungen
CIA COOKS IN ACTION
Guido Privsek
CIA Foodtruck & Catering
Im Kreuzfeld 1
D-46145 Oberhausen
E-Mail: post(at)cia-foodtruck.de
Stand 01.04.2022
- Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen von CIA Foodtruck liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht einzelvertraglich etwas von diesen AGB Abweichendes vereinbart wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden (auch durch unsere Auftragsannahme) nicht Vertragsinhalt.
- Angebot und Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, halten wir uns an unser Angebot für einen Zeitraum von 5 Tagen nach dem Datum der Angebotsabgabe gebunden. Aussagen und Angebote sowie Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mangels besonderer Vereinbarung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen / digitalen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungsausführung durch uns zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- Auslieferung und Lieferverzögerung
3.1 Die Auslieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung gesetzlicher, behördlicher und sonstiger anwendbarer Vorschriften.
3.2 Für Lieferverzögerungen haftet CIA Foodtruck ausschliesslich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und niemals in Fällen höherer Gewalt.
- Besonderheiten am Lieferort und Stromanforderung
4.1 Über Besonderheiten bezüglich des Lieferorts (beispielsweise Baustellen, lange Wege, Treppen über mehrere Etagen, zu schmale oder zu niedrige Einfahrten (schmaler als 2,70 m oder niedriger als 3,60 m), Gefälle ab 5%, nicht funktionierende Fahrstühle etc.) hat der Kunde CIA Foodtruck spätestens bei der Bestellung zu informieren. Dies gilt insbesondere für die nötigen Voraussetzungen, um den bestellten Truck aufzustellen und zu betreiben. Der Lieferort muss für Fahrzeuge mit einer Höhe von 3,60 m erreichbar sein. Die Maße unserer Fahrzeuge sind unter https://cia-foodtruck-catering.de nachzulesen.
4.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass unsere Trucks jeweils an eine abgesicherte CEE- Stromleitung mit intaktem Nullleiter in maximal 25 Metern Entfernung vom Aufstellort angeschlossen werden können. Die Stromversorgung der Trucks muss für 48 Std. vor und nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen und darf nicht durch den Kunden in Eigenregie getrennt werden. Für den Foodtruck wird eine Leitung mit CEE 380V/16A 10,5KW benötigt. In Ausnahmefällen reicht eine 230 V CEE Schukoleitung. Der Kunde muss den Mitarbeitern des CIA Foodtrucks ein WC zur Verfügung stellen. Der Kunde haftet für Schäden die CIA Foodtruck daraus entstehen, dass diese Anforderungen nicht eingehalten werden.
4.3 Bei Nichtbeachtung der vorstehend genannten Anforderungen durch den Kunden ist es CIA Foodtruck gestattet, die geschuldete Leistung angemessen anzupassen. Ist dies nicht ohne Gefährdung des Vertragszwecks oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist CIA Foodtruck berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, ohne dass dadurch der Vergütungsanspruch entfiele. CIA Foodtruck hat sich aber ersparte Aufwendungen und einen tatsächlich anderweitig erwirtschafteten Gewinn anrechnen zu lassen, gleichfalls einen solchen, den CIA Foodtruck schuldhaft zu erwirtschaften unterlässt.
- Versicherung und Leihwaren; Gefahrtragung
5.1 Die Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von durch CIA Foodtruck geliehenen Materials und Geräten (zum Beispiel Gläser, Geschirr etc., im Folgenden„Leihwaren“).
5.2 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von CIA Foodtruck in die Veranstaltung eingebrachten Leihwaren gegen mögliche Gefahren versichert sind. Auf Verlangen hat der Kunde CIA Foodtruck den Abschluss ausreichender Versicherungen nachzuweisen.
5.3 Ab Übergabe der zur Vertragserfüllung gelieferten Gegenstände (insbesondere Truck und Leihwaren) an den Kunden bis zur Rücknahme durch CIA Foodtruck trägt der Kunde die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang. Die Rücknahme dieser Gegenstände durch CIA Foodtruck erfolgt unter Vorbehalt. Die exakten Bruch- und Fehlmengen von Leihwaren werden von CIA Foodtruck unverzüglich nach erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt. Derartige Bruch – und Fehlmengen berechnet CIA Foodtruck dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der so berechnete Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen ist.
- Rechnungen und Zahlung Firmenkunden
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind 50% der Rechnungssumme innerhalb von 5 Tagen nach Beauftragung fällig und zahlbar, die verbleibenden 50% spätestes 14 Tage nach Beendigung der Veranstaltung. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung behält sich die CIA Foodtruck eine Stornierung unter Berechnung von Stornierungsgebühren in Höhe vom 30% des Gesamtpreises vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
6.2 Bei Verzug mit fälligen Zahlungen wird der jeweilige gesetzliche Verzugszins berechnet.
6.3 Reisekosten, Spesen, sowie Leistungen Dritter (insbesondere Aufwendungen und Auslagen) berechnen wir nach Aufwand.
6.4 GEMA- und sonstige Gebühren, Kosten für Energie, Wasser, Abwasser oder für ordnungs- bzw. (feuer-)polizeiliche Maßnahmen etc. trägt der Kunde.
- Rechnungen und Zahlung Privatkunden
7.1 Rechnungen für private Veranstaltungen sind immer in bar fällig am Veranstaltungstag. CIA Foodtruck behält sich vor, die Speisenausgabe zu verweigern, wenn keine Zahlung erfolgt.
7.2 Bei Verzug mit fälligen Zahlungen wird der jeweilige gesetzliche Verzugszins berechnet.
7.3 Reisekosten, Spesen, sowie Leistungen Dritter (insbesondere Aufwendungen und Auslagen) berechnen wir nach Aufwand.
7.4 GEMA- und sonstige Gebühren, Kosten für Energie, Wasser, Abwasser oder für ordnungs- bzw. (feuer-)polizeiliche Maßnahmen etc. trägt der Kunde.
- Rücktritt/Stornierung/Höhere Gewalt
8.1 Wird die Veranstaltung wegen außergewöhnlicher Umstände, die von keiner der Parteien zu vertreten sind, insbesondere infolge höherer Gewalt, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, sind beide Parteien berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von bereits entstandenen Kosten Dritter, insbesondere von bei Dritten gebuchter Fremdleistungen (Hotels, Räumlichkeiten etc.) und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt CIA Foodtruck unbenommen. Als außergewöhnlicher Umstand gilt nicht schlechtes oder ungeeignetes Wetter bei Open-Air- Veranstaltungen. Das Risiko hierfür trägt der Kunde. Eine Stornierung des Kunden wegen ungeeigneten / schlechten Wetters lässt die Ansprüche von CIA Foodtruck nicht entfallen. Ebenfalls nicht als außergewöhnlich im vorstehend genannten Sinn gelten solche Umstände, die bei Vertragsschluss dem Grunde nach bereits bekannt sind und deren Risiken sich erst nach Vertragsschluss konkretisieren (z.B. bereits existierende Pandemien, etc.)
8.2 Für den Fall, dass der Kunde den Vertrag ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände storniert, gilt folgendes:
8.2.1 Bei einer Stornierung durch den Kunden bis zu einem Zeitpunkt von 8 Wochen vor geplantem Veranstaltungsbeginn ist CIA Foodtruck berechtigt, eine Stornierungspauschale von 30% zu verlangen.Bis 4 Wochen vor dem Event beträgt der Anteil 50 %, bis 2 Wochen vorher 75 %.
8.2.2 Bei einer Stornierung durch den Kunden nach dem vorstehend genannten Zeitraum behält CIA Foodtruck ihren Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Dies gilt nicht, wenn die Stornierung/der Rücktritt etc. des Kunden auf Gründen beruht, die CIA Foodtruck zu vertreten hat. In beiden vorstehend genannten Fällen (7.2.1 und 7.2.2) bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als jene Stornierungspauschale.
8.2.3. In allen vorgenannten Fällen bleibt CIA Foodtruck berechtigt, bereits entstandene Kosten für Leistungen Dritter geltend zu machen.
8.2.4 In allen in dieser Ziffer 7.2 genannten Fällen muss CIA Foodtruck sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was CIA Foodtruck an Aufwendungen erspart, oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Lieferung und Gewährleistung
CIA Foodtruck trägt dafür Sorge, dass die auszuliefernden Waren sorgfältig und entsprechend etwaig anwendbarer Vorschriften zum Kunden transportiert werden. Ist der Kunde kein Verbraucher, so kann CIA Foodtruck bei nachgewiesenen Mängeln nach eigener Wahl nachbessern oder kostenlosen Ersatz liefern. Geringfügige Leistungsänderungen, die den Vertragszweck nicht gefährden, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Minderungs- oder anderweitiger Ansprüche. Ist es CIA Foodtruck wegen eines Defektes des gebuchten Trucks oder wegen vergleichbarer Leistungsstörung nicht möglich, den vom Kunden bestellten Truck zur Verfügung zu stellen, so ist CIA Foodtruck berechtigt, einen Ersatztruck stellen, wenn und soweit das dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Belange zumutbar ist. Aus diesem Umstand kann der Kunde keine Ansprüche herleiten.
- Haftung
10.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet CIA Foodtruck– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit eigener Organe oder leitender Angestellter,c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die CIA Foodtruck arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit CIA Foodtruck garantiert hat.
10.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CIA Foodtruck auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind – soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart – solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
10.3 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für die Leistungen vom CIA Foodtruck und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist 46145 Oberhausen, soweit der Kunde kein Verbraucher ist. CIA Foodtruck kann den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Gerichtsstand verklagen.
11.2 Dieser Vertrag und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.